Einkommensteuerrechner 2026
Deine Einkommensteuer für 2026 – mit Grenzsteuersatz, Durchschnittssteuersatz und Splittingvorteil.
Rechtsstand 2026 · Daten geprüft am 05.10.2026
Deine Angaben
Es steht in deinem Steuerbescheid. Ohne Bescheid schätzen wir es aus deinem Bruttogehalt.
Wie auf deiner Lohnsteuerbescheinigung: alles, was du im Jahr brutto verdienst.
Fahrtkosten, Homeoffice, Arbeitsmittel. Sie zählen erst, wenn sie über 1.230 € liegen. Leer lassen: Wir setzen die 1.230 € an.
Wichtig für die Kirchensteuer und, in Sachsen, für die Pflegeversicherung.
Das Finanzamt prüft, ob für dich das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder günstiger sind.
Weitere AngabenArbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld
Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld. Sie sind steuerfrei, erhöhen aber deinen Steuersatz (Progressionsvorbehalt).
Dein Ergebnis
2026 · Grundtarif
Deine Einkommensteuer
6.796,00 Euro
im Jahr
566,33 € im Monat · 17,6 % deines zu versteuernden Einkommens
- Grenzsteuersatz
- 31,2 %
- Durchschnittssteuersatz
- 17,6 %
Von jedem weiteren Euro deines zu versteuernden Einkommens gehen 31,2 Cent an Einkommensteuer ab. Im Schnitt zahlst du 17,6 % auf dein ganzes zu versteuerndes Einkommen.
| Bruttogehalt | 50.000,00 € |
|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG | −1.230,00 € |
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 48.770,00 € |
| Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung)§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a EStG | −10.050,00 € |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag§ 10c EStG | −36,00 € |
| Zu versteuerndes Einkommen (auf volle Euro abgerundet) | 38.684,00 € |
Geschätzt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Den genauen Wert nennt dein Steuerbescheid.
| Zu versteuerndes Einkommen | 38.684,00 € |
|---|---|
| Steuern im Jahr | |
| Einkommensteuer | 6.796,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Steuern gesamt | 6.796,00 € |
Die Formel für deine Tarifzone
Dein zu versteuerndes Einkommen (38.684,00 €) liegt in Zone 3: Zweite Progressionszone (ca. 24 % bis 42 %), 17.800,00 € bis 69.878,00 €.
ESt = (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87, z = (zvE − 17.799) / 10.000
Mit z = 2,0885 ergibt das 6.796,00 €. Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet. Berechnet nach § 32a EStG für 2026.
Die Einkommensteuer gilt für das ganze Jahr. Unverbindliche Schätzung, keine Steuerberatung.
Nächster Schritt
So wird gerechnet
Die Einkommensteuer hängt von deinem zu versteuernden Einkommen ab. Das ist das, was nach Abzug von Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und anderen Abzügen von deinem Einkommen übrig bleibt. Darauf wendet das Finanzamt den Tarif aus § 32a EStG an. Kennst du es nicht, schätzt der Rechner es aus deinem Bruttogehalt und zeigt jeden Schritt.
- 1
Grundfreibetrag
Bis 12.348 € im Jahr zahlst du keine Einkommensteuer. Bei Zusammenveranlagung sind es 24.696 €. - 2
Zwei Progressionszonen
Ab 12.349 € beginnt der Steuersatz bei 14 % und steigt mit jedem Euro. Bis 17.799 € steigt er schnell auf etwa 24 %, danach langsamer bis 42 % bei 69.878 €. - 3
Spitzensteuersatz und Reichensteuer
Ab 69.879 € beträgt der Grenzsteuersatz 42 %, ab 277.826 € 45 %. Der höhere Satz gilt nur für den Teil des Einkommens über der Grenze. - 4
Splittingtarif
Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt. Das lohnt sich umso mehr, je unterschiedlicher ihr verdient. - 5
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, fällt aber erst an, wenn sie über 20.350 € liegt (Zusammenveranlagung: 40.700 €). Die Kirchensteuer beträgt 8 % der Einkommensteuer in Baden-Württemberg und Bayern, sonst 9 %. Beide werden mit den Freibeträgen für Kinder berechnet. - 6
Kindergeld oder Freibeträge für Kinder
Das Finanzamt prüft, was für dich günstiger ist: 259 € Kindergeld im Monat oder die Freibeträge von 9.756 € je Kind und Jahr (4.878 € je Elternteil). Sind die Freibeträge günstiger, wird das Kindergeld der Steuer wieder hinzugerechnet. Für jeden Monat ohne Anspruch zählen Kindergeld und Freibeträge ein Zwölftel weniger.
Steuern = Einkommensteuer nach § 32a EStG + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer
Einkommensteuertabelle 2026: Grund- und Splittingtabelle
Einkommensteuer im Jahr für ausgewählte Beträge, ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Kinder. Die Grundtabelle gilt für Einzelveranlagung, die Splittingtabelle für Zusammenveranlagung. Für jeden anderen Betrag rechnet der Rechner oben.
| Zu versteuerndes Einkommen | Grundtabelle | Splittingtabelle |
|---|---|---|
| 12.348 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 15.000 € | 435,00 € | 0,00 € |
| 20.000 € | 1.570,00 € | 0,00 € |
| 25.000 € | 2.850,00 € | 42,00 € |
| 30.000 € | 4.217,00 € | 870,00 € |
| 35.000 € | 5.670,00 € | 1.928,00 € |
| 40.000 € | 7.209,00 € | 3.140,00 € |
| 45.000 € | 8.835,00 € | 4.398,00 € |
| 50.000 € | 10.548,00 € | 5.700,00 € |
| 60.000 € | 14.233,00 € | 8.434,00 € |
| 70.000 € | 18.264,00 € | 11.340,00 € |
| 80.000 € | 22.464,00 € | 14.418,00 € |
| 90.000 € | 26.664,00 € | 17.670,00 € |
| 100.000 € | 30.864,00 € | 21.096,00 € |
| 125.000 € | 41.364,00 € | 30.416,00 € |
| 150.000 € | 51.864,00 € | 40.728,00 € |
| 200.000 € | 72.864,00 € | 61.728,00 € |
| 250.000 € | 93.864,00 € | 82.728,00 € |
| 300.000 € | 115.529,00 € | 103.728,00 € |
Berechnet nach § 32a EStG in der Fassung für 2026. Die Splittingtabelle verdoppelt die Steuer auf das halbe gemeinsame Einkommen.
Annahmen und Grenzen
- Gerechnet wird mit dem Tarif 2026. Das zu versteuernde Einkommen und die Einkommensteuer werden auf volle Euro abgerundet.
- Die Schätzung vom Bruttogehalt zum zu versteuernden Einkommen gilt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Private Krankenversicherung, Beamte, Kapitalerträge, Spenden und außergewöhnliche Belastungen sind nicht berücksichtigt. Den genauen Wert nennt dein Steuerbescheid.
- Der Splittingvorteil wird ohne Kinder und ohne Lohnersatzleistungen verglichen. Ohne Angabe der Aufteilung zeigen wir nur die mögliche Spanne.
- Kindergeld und Freibeträge für Kinder werden für alle Kinder gemeinsam und mit derselben Zahl von Monaten verglichen. Das Finanzamt prüft Kind für Kind; bei Kindern mit gleichen Monaten ist das Ergebnis dasselbe.
- Die Begrenzung der Kirchensteuer bei sehr hohen Einkommen, das besondere Kirchgeld und Einkünfte mit Abgeltungsteuer sind nicht berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
12.348 € im Jahr, bei Zusammenveranlagung 24.696 €. Liegt dein zu versteuerndes Einkommen darunter, zahlst du keine Einkommensteuer.
Ab wann zahlt man den Spitzensteuersatz?
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € (Splitting: 139.758 €) beträgt der Grenzsteuersatz 42 %, ab 277.826 € 45 %. Diese Sätze gelten aber nur für jeden Euro über der Grenze. Dein Durchschnittssteuersatz bleibt deutlich niedriger.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz gilt für den nächsten Euro, den du verdienst. Der Durchschnittssteuersatz ist die ganze Steuer geteilt durch dein zu versteuerndes Einkommen. Bei 40.000 € zu versteuerndem Einkommen zahlst du 7.209,00 € Einkommensteuer, im Schnitt 18,0 %. Von jedem zusätzlichen Euro zu versteuerndem Einkommen gehen aber 31,7 Cent an Einkommensteuer ab.
Wer muss 2026 noch Solidaritätszuschlag zahlen?
Nur wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer im Jahr zahlt (Zusammenveranlagung: 40.700 €). Das ist ab einem zu versteuernden Einkommen von 74.969 € der Fall, bei Splitting ab 149.938 €. Darüber steigt der Solidaritätszuschlag gleitend bis auf 5,5 % der Einkommensteuer.
Ist Kindergeld oder Kinderfreibetrag besser?
Das Finanzamt prüft das automatisch. Für die meisten Familien ist das Kindergeld von 259 € im Monat günstiger. Für ein zusammen veranlagtes Paar mit einem Kind lohnen sich die Freibeträge ab 86.124 € zu versteuerndem Einkommen.
Wo finde ich die Einkommensteuertabelle 2026?
Einen Auszug aus der Grund- und der Splittingtabelle findest du oben unter „So wird gerechnet“. Die Werte sind mit derselben Formel berechnet wie der Rechner. Für deinen genauen Betrag gib dein Bruttogehalt oder dein zu versteuerndes Einkommen in den Rechner ein.
Quellen
- § 32a EStG – EinkommensteuertarifBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 32a EStG – Einkommensteuertarif (öffnet externe Seite)
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (§§ 3, 4 SolZG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (§§ 3, 4 SolZG) (öffnet externe Seite)
- § 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von ZuschlagsteuernBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (öffnet externe Seite)
- Kirchensteuerhebesätze der Länder (8 % / 9 %)Evangelische Kirche in Deutschland (kirchenfinanzen.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: Kirchensteuerhebesätze der Länder (8 % / 9 %) (öffnet externe Seite)
- § 31 EStG – Familienleistungsausgleich (Günstigerprüfung)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 31 EStG – Familienleistungsausgleich (Günstigerprüfung) (öffnet externe Seite)
- § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für KinderBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder (öffnet externe Seite)
- § 66 EStG – Höhe des KindergeldesBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes (öffnet externe Seite)
- § 32b EStG – ProgressionsvorbehaltBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 32b EStG – Progressionsvorbehalt (öffnet externe Seite)
- § 9a EStG – Pauschbeträge für WerbungskostenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten (öffnet externe Seite)
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 10 EStG – Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) (öffnet externe Seite)
- § 10c EStG – Sonderausgaben-PauschbetragBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 05.10.2026Quelle öffnen: § 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag (öffnet externe Seite)
Alle Ergebnisse sind unverbindlich und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wie wir rechnen und prüfen, steht auf So rechnen wir.